Weiter bestünden auch keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Gewaltdelikte im Affekt begehen könnte. Es sei daher festzuhalten, dass selbst bei den drei Vorfällen, bei welchen der Beschwerdeführer mutmasslich in private Wohnungen eingedrungen sein solle, keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer anzunehmen sei. Es gebe zudem auch in den Unterlagen bzw. den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise darauf, dass die Diebstähle in einem Einzelfall zu einer erheblichen Sicherheitsgefährdung geführt hätten.