Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Frage der erheblichen Sicherheitsgefährdung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese zeige hier einzig auf, dass der Beschwerdeführer bisher alles darangesetzt habe, keine Konfrontation mit den Opfern zu provozieren, und weder je Gewalt angewendet habe noch solche anwenden würde. Weiter bestünden auch keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Gewaltdelikte im Affekt begehen könnte.