Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in drei Fällen in Wohnräumlichkeiten eingeschlichen sei, vermöge zudem keine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen; das allgemein durch die Vorinstanz angegebene Beeinträchtigungsgefühl der psychischen Integrität in Form von Ängsten und dem Verlust des Sicherheitsgefühls reiche dafür nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Frage der erheblichen Sicherheitsgefährdung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.