Diese beiden Tatbestände seien zudem auch schon im Entwurf der Anklageschrift für das abgekürzte Verfahren enthalten gewesen, weshalb sie kaum plötzlich eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöchten. Weiter seien die Deliktsbeträge der mutmasslichen Taten alles andere als hoch und keines der Opfer dürfte sich dadurch akut in seiner Existenz bedroht sehen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in drei Fällen in Wohnräumlichkeiten eingeschlichen sei, vermöge zudem keine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen;