8 sei. Auch dass dem Beschwerdeführer zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen würden, ändere daran nichts. Dabei gehe es einzig um den Besitz eines Springmessers am 11. Dezember 2023 sowie eines Schmetterlingsmessers am 15. Dezember 2023. Diese beiden Tatbestände seien zudem auch schon im Entwurf der Anklageschrift für das abgekürzte Verfahren enthalten gewesen, weshalb sie kaum plötzlich eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöchten.