Die Sicherheitsgefährdung sei zudem nicht abstrakt zu definieren, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei spiele die von der Vorinstanz angesprochene negative Legalprognose keine Rolle, sondern es sei vielmehr zentral, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Taten unter jeweiliger Vermeidung eines Kontakts mit den Opfern begangen habe und es gerade nie zu einer Konfrontation mit einem Opfer oder gar Gewaltanwendung einem solchen gegenüber gekommen