Der Beschwerdeführer habe bei der Begehung seiner Diebstähle nie Gewalt angewendet. Es würden ihm überwiegend Einschleichdiebstähle, noch dazu in vielen Fällen im geringfügigen Bereich, vorgeworfen, bei denen auch nichts beschädigt worden sei. Es handle sich insofern nicht um schwere Vermögensdelikte, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne. Die Sicherheitsgefährdung sei zudem nicht abstrakt zu definieren, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.