Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Wiederholungsgefahr bei schweren Vermögensdelikten angenommen worden sei, nämlich dann, wenn das Vermögensdelikt für die Geschädigten gleich wirke wie ein Gewaltdelikt. Dies könne vorliegend aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestände, aber auch der Vorwürfe, die sich aus den neuerlichen Anzeigen ergäben, gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Begehung seiner Diebstähle nie Gewalt angewendet.