Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Dazu führt er sinngemäss aus, es fehle an einer erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Wiederholungsgefahr bei schweren Vermögensdelikten angenommen worden sei, nämlich dann, wenn das Vermögensdelikt für die Geschädigten gleich wirke wie ein Gewaltdelikt.