Der Beschwerdeführer hat sich sowohl anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2024 als auch in der Beschwerde eingehend zur Wiederholungsgefahr geäussert. Weiter wurde die Wiederholungsgefahr von der Staatsanwaltschaft auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals thematisiert, weshalb der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr steht mithin nichts entgegen. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.