Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht sich im Sinne von ergänzenden Erwägungen dennoch ausführlich zur Wiederholungsgefahr geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass auch diese gegeben erscheint. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2024 als auch in der Beschwerde eingehend zur Wiederholungsgefahr geäussert.