Dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr zunächst offengelassen hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht sich im Sinne von ergänzenden Erwägungen dennoch ausführlich zur Wiederholungsgefahr geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass auch diese gegeben erscheint.