7. Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angerufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid zunächst offengelassen, gleichzeitig jedoch im Sinne von ergänzenden Erwägungen festgehalten, dass auch diese als gegeben erscheine. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr zunächst offengelassen hat, schadet nicht.