Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt – fraglich ist, wie selbständig der Eintritt des Beschwerdeführers in die UPD tatsächlich erfolgte. So ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme, dass er durch einen Arzt des G.________ in die E.________ gebracht worden ist (Rz. 33). Im Falle einer Haftentlassung bestünde daher keine Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich wieder in die UPD begeben würde. Selbst wenn er dies jedoch tun soll-