Er scheint daher auf die von seinem Beistand erhaltenen Geldbeträge nicht derart angewiesen zu sein, dass diese ihn an einem Untertauchen zwingend hindern würden. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich vor seiner Verhaftung selbständig in die UPD begeben und sei zudem bereits daran gewesen, mit seinem Beistand eine neue Wohnlösung zu suchen, ändert nichts am Bestehen der Fluchtgefahr. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt – fraglich ist, wie selbständig der Eintritt des Beschwerdeführers in die UPD tatsächlich erfolgte.