Der Kontakt zum Beistand ist daher einzig vom Willen des Beschwerdeführers abhängig und besteht nur so lange, als er aus freien Stücken bei diesem vorbeigeht. Zum anderen muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise aus seiner gewerbsmässigen Delinquenz bestreitet. Er scheint daher auf die von seinem Beistand erhaltenen Geldbeträge nicht derart angewiesen zu sein, dass diese ihn an einem Untertauchen zwingend hindern würden.