Die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe von über 30 Monaten stellt zudem ohne Frage einen Fluchtanreiz bzw. einen Anreiz für ein Untertauchen dar. Bei dieser Ausgangslage ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich dadurch der weiteren Strafverfolgung sowie der zu erwartenden Strafe zu entziehen versuchen würde. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.