So lässt sich dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft entnehmen, dass er nach dem Verlust seines Domizils im D.________ nur mit grossem Aufwand und nach mehrmaligen Versuchen polizeilich vorgeführt werden konnte und auch für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar war. Weiter ergibt sich aus dem in den Haftakten enthaltenen Entwurf der Anklageschrift (Ziff. 4.1.), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal versucht hat, sich durch Flucht einer Polizeikontrolle zu entziehen. Die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe von über 30 Monaten stellt zudem ohne Frage einen Fluchtanreiz bzw. einen Anreiz für ein Untertauchen dar.