57 und 44). Weiter ergibt sich aus den Haftakten, dass er offenbar auch auf fremden Balkonen und Sofas in Liegenschaften, in die er unrechtmässig eingedrungen ist, genächtigt hat. Über ein Telefon verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er ist für die Behörden somit weder schriftlich noch telefonisch erreichbar. Dass er auch gewillt und in der Lage ist unterzutauchen bzw. sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, hat der Beschwerdeführer bereits gezeigt. So lässt sich dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft entnehmen, dass er nach dem Verlust seines Domizils im D._______