ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine Flucht ins Ausland nach Ansicht der Beschwerdekammer wenig wahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Zwar hat er offenbar Verwandte im Ausland (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht, S. 4), jedoch wohnt sein Vater – offenbar eine enge Bezugsperson für ihn – in der Schweiz und die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sind bescheiden, was ein Absetzen ins Ausland unwahrscheinlich erscheinen lässt.