Ein Untertauchen mache daher für ihn nicht nur absolut keinen Sinn, sondern sei auch schlicht nicht denkbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch die zur Diskussion stehende Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten kein Argument für eine Fluchtgefahr. Wie seinem Strafregister entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach zu empfindlichen Strafen verurteilt worden und habe trotzdem nie Anstalten zu einer Flucht gezeigt. 6.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.