5 Übrigen sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger und sein Vater, zu dem er einen sehr engen Kontakt habe, lebe auch in der Schweiz. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er keinerlei Interesse an einem Untertauchen. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sei er zwingend auf die Unterstützung durch seinen Beistand angewiesen, welcher ihm wöchentlich unter mehreren Malen Geldbeträge abgebe. Ein Untertauchen mache daher für ihn nicht nur absolut keinen Sinn, sondern sei auch schlicht nicht denkbar.