Er habe sich selbständig in psychiatrische stationäre Behandlung in die UPD begeben. Zum Zeitpunkt seiner Anhaltung (in den UPD) habe er zwar keine Wohnadresse nachweisen können, sei aber bereits daran gewesen, für seine Zeit nach dem Austritt aus den UPD eine feste Bleibe zu suchen. Die Finanzierung einer Wohnung werde möglich sein, zumal der Beschwerdeführer seit Jahren IV-Rentner sei und für allfällige Differenzbeträge mittels Sozialhilfe eine Lösung gesucht werden könnte. Im