6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt dazu zusammengefasst vor, die Auffassung der Vorinstanz greife zu kurz. Das Argument, dass er derzeit über keinen festen Wohnsitz verfüge, verfange nicht. Er habe sich selbständig in psychiatrische stationäre Behandlung in die UPD begeben.