235, Rz. 252 ff., Rz. 422 ff., Rz. 469 ff.), so beispielsweise am 19. August 2024 (vgl. dazu auch den mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2024), und dass er bei einem Teil der Delikte vor Ort angetroffen werden konnte (vgl. z.B. Rz. 162, Rz. 243 und Rz. 303). Überdies schien er sich zumindest teilweise an die ihm anlässlich der Hafteinvernahme vorgeworfenen Delikte zu erinnern und war zum Teil mit der Rückgabe des mutmasslichen Deliktsguts an die Berechtigten einverstanden (vgl. z.B. Rz. 261). Vor diesem Hintergrund ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.