Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. September 2024 bestätigte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss seine am 7. Mai 2024 gemachten Angaben (Rz. 150). Hinsichtlich der ihm seither neu vorgeworfenen Delikte ergibt sich aus der Hafteröffnungseinvernahme, dass beim Beschwerdeführer verschiedentlich (mutmassliches) Deliktsgut sichergestellt wurde (vgl. z.B. Rz. 235, Rz. 252 ff.