diesen Delikten zumindest teilweise schon befragt. In Bezug auf die ihm bereits vor dem Antrag auf abgekürztes Verfahren vorgeworfenen Delikte ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So zeigte er sich anlässlich der mit ihm am 7. Mai 2024 durchgeführten Einvernahme – soweit er sich erinnern konnte – bezüglich eines Grossteils der Tatvorwürfe geständig. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. September 2024 bestätigte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss seine am 7. Mai 2024 gemachten Angaben (Rz.