Der Beschwerdeführer könne als sehr friedliebende Person bezeichnet werden. In keinem einzigen Fall sei es zu irgendwelchen problematischen Konfrontationen mit Eigentümern oder Bewohnern, geschweige denn zu irgendeiner Gewaltanwendung gekommen. Seit dem Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren Mitte Juni 2024 habe sich die Situation kurzfristig verändert; der Beschwerdeführer sei aus seinem ehemaligen Domizil in der D.________ aus-