Bei den im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen Delikten handle es sich um eine Vielzahl von für Beschaffungskriminalität typischen Delikten. Sämtlichen Delikten inhärent sei, dass sie auf sehr einfache Art vollzogen worden seien und der Beschwerdeführer insbesondere jeweils geöffnete bzw. unverschlossene Fahrzeuge oder Gebäude betreten habe. Es handle sich deshalb allesamt um Einschleichdiebstähle. Der Beschwerdeführer könne als sehr friedliebende Person bezeichnet werden.