Unter anderem sei er am 23. Juni 2024 in den internen Kiosk im D.________ eingebrochen und habe deshalb seine Unterkunft dort verloren, weshalb er in der Folge für die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung nicht mehr erreichbar gewesen sei. 4.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt immer noch ein massives Suchtproblem habe. Bei den im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen Delikten handle es sich um eine Vielzahl von für Beschaffungskriminalität typischen Delikten.