Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2024 (eingegangen am 27. September 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 30. September 2024 zugegangen.