Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf und hielt fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Schreiben vom 24. September 2024 (eingegangen am 25. September 2024) reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2024 (eingegangen am 27. September 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.