Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. September 2024 (eingegangen am 23. September 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Haftentscheid ARR 24 151 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 16. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.