Am 16. September 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 12. Dezember 2024 an (ARR 24 151). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. September 2024 (eingegangen am 23. September 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.