4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, welche vom Kanton Bern zu entrichten ist. Diese wird Rechtsanwältin B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausgerichtet.