8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1’200.00. Zufolge seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen