Angesichts der Tatsache, dass es bereits an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung gleichartiger Delikte mangelt, erübrigt sich an dieser Stelle auch eine Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung. Auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung, mit welcher die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angeordnet worden ist, aufzuheben.