Sollten sich im Verlauf der Strafuntersuchung die Voraussetzungen bezüglich des Vorliegens erheblicher und konkreter Anhaltspunkte für mögliche weitere gleichartige Delikte ändern, wird die Staatsanwaltschaft die Deliktsschwere genauer zu prüfen haben. Angesichts der Tatsache, dass es bereits an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung gleichartiger Delikte mangelt, erübrigt sich an dieser Stelle auch eine Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung.