Ausserdem scheinen bisher keine Hinweise dafür zu bestehen, dass in erhöhtem Mass besonders schützenswerte Personen (wie beispielsweise Kinder) betroffen sein könnten. Der Beschwerdeführer parkierte sein Fahrzeug in der Nähe des Personaleingangs, wo sich üblicherweise weniger Personen und insbesondere nicht hauptsächlich Personen mit Kindern aufgehalten haben dürften. Sollten sich im Verlauf der Strafuntersuchung die Voraussetzungen bezüglich des Vorliegens erheblicher und konkreter Anhaltspunkte für mögliche weitere gleichartige Delikte ändern, wird die Staatsanwaltschaft die Deliktsschwere genauer zu prüfen haben.