Andererseits stellt die sexuelle Belästigung (Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) im Vergleich zu anderen Sexualdelikten jedoch eine geringfügigere Zuwiderhandlung gegen die sexuelle Integrität dar (ISENRING, in: Balser Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 198 StGB). Ausserdem scheinen bisher keine Hinweise dafür zu bestehen, dass in erhöhtem Mass besonders schützenswerte Personen (wie beispielsweise Kinder) betroffen sein könnten.