Zusammengefasst rechtfertigt sich eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung somit (zumindest derzeit) nicht. Die Frage, ob die vom Bundesgericht im Hinblick auf bisher unbekannte (vergangene oder künftige) Delikte geforderte Deliktsschwere gegeben wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle insoweit lediglich Folgendes: Die Tatsache, dass es sich beim Rechtsgut der sexuellen Integrität um ein hohes Rechtsgut handelt, spräche einerseits für die geforderte Deliktsschwere. Andererseits stellt die sexuelle Belästigung (Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;