O., S. 3, 1. Absatz). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aussage verweigert, darf bei der Frage der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen zwar berücksichtigt werden, ändert vorliegend aber ebenfalls nichts am Ergebnis, dass derzeit – mangels rechtsgenüglicher Hinweise für mehrfaches Onanieren im C.________ Parking – erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte fehlen. 6.3 Zusammengefasst rechtfertigt sich eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung somit (zumindest derzeit) nicht.