von mehrmaligem Onanieren gesprochen haben (Anzeigerapport vom 27. September 2024 S. 3, 5. Absatz, sowie S. 2). Mangels rechtsgenüglicher Dokumentation können diese beiden Hinweise jedoch nicht zur Begründung erheblicher und konkreter Anhaltspunkte für weitere (Sexual-)Delikte herangezogen werden, welche eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen vermögen. So fehlt bezüglich erstgenanntem Punkt ein entsprechendes (handschriftliches) Protokoll (die Aussage des Beschwerdeführers soll nach erfolgter Rechtsbelehrung erfolgt sein) resp. ein Wahrnehmungsbericht der beteiligten Beamten oder eine entsprechende Aussage der beigezogenen und mutmasslich anwesenden