Dass ein entsprechender Kassenbeleg gefehlt hat, ist nicht weiter ungewöhnlich. Einzig im Anzeigerapport lassen sich Hinweise für allfälliges über den Vorfall vom 2. Mai 2024 hinausgehendes strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen. So soll der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung eingeräumt haben, zwei- bis dreimal Hand an sich angelegt zu haben. Ausserdem soll der Melder (ein C.________-Mitarbeiter namens Herr F.________) von mehrmaligem Onanieren gesprochen haben (Anzeigerapport vom 27. September 2024 S. 3, 5. Absatz, sowie S. 2).