und weitere Mitarbeiter des C.________ den Beschwerdeführer wiederholt am selben Wochentag (Freitag) um dieselbe Uhrzeit am selben Ort gesehen haben, zumal nicht ausreichend dokumentiert ist, dass sie den Beschwerdeführer dabei jeweils ebenfalls beim Onanieren beobachtet haben wollen. Dem Einvernahmeprotokoll von D.________ lässt sich lediglich entnehmen, dass sie den Beschwerdeführer einzig am 2. Mai 2024 bei der Vornahme einer (mutmasslichen) sexuellen Handlung gesehen hat (dort Z. 21-24 Ich sah, dass der Beschuldigte im Auto sass und eindeutige Handbewegungen machte. Es waren deutliche Hoch- und Runterbewegungen.