Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten lässt sich zwar – wie unter E. 6.2.1 hiervor erwähnt – nicht nur mit Vorstrafen, sondern auch mit Erkenntnissen aus der laufenden Strafuntersuchung (z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (vgl. zum Ganzen: