Weiter lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass die Erfassung einzig im Hinblick auf weitere, nicht auszuschliessende gleichartige Delikte verfügt wurde. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung weder geeignet noch erforderlich sei, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 6.2.1