197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Dass mit Art. 260 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegt, wird nicht in Abrede gestellt. Weiter lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass die Erfassung einzig im Hinblick auf weitere, nicht auszuschliessende gleichartige Delikte verfügt wurde.