Nicht aufgezeigt werde schliesslich, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung seiner Person geeignet sein soll, sexuelle Belästigungen durch ihn aufzudecken. Ebenso wenig sei deren Erforderlichkeit ersichtlich, zumal sein Fahrzeug inkl. Kennzeichen bekannt sei. Selbst wenn jedoch die Erforderlichkeit zu bejahen wäre, erwiese sich die Massnahmen bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen als nicht zumutbar.