– nicht entnehmen. Ausserdem sei die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der mutmasslichen Anlasstat nicht nötig und hinsichtlich anderer Delikte fehle es an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür, dass er in Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Er sei nicht vorbestraft und der Umstand, dass er die Aussage verweigere, rechtfertige nicht automatisch eine erkennungsdienstliche Erfassung. Nicht aufgezeigt werde schliesslich, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung seiner Person geeignet sein soll, sexuelle Belästigungen durch ihn aufzudecken.